Vertraulichkeitserklärung

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Meine Mitarbeiter erzählen alles weiter und wollen mit dem Hinweis auf die grundgesetzlich verankerte Meinungsfreiheit davon auch nicht lassen. Wie kann ich das künftig verhindern?

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Ihre Mitarbeiter verwechseln die grundgesetzliche Meinungsfreiheit mit dem ebenfalls gesetzlich festgeschriebenen Verbot, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse weiterzuerzählen. Stoppen können Sie dies mit einer schriftlich fixierten Vertraulichkeitserklärung, die Ihre Mitarbeiter unterschreiben sollten. Wenn sie dann dagegen verstoßen, kann sogar eine Haftstrafe drohen, falls sie sich oder anderen dadurch Vorteile verschaffen.




Die Meinungsfreiheit sowie das Weitererzählen von Tatsachen sind zwei verschiedene Dinge. Ihre Mitarbeiter, die auf ihr grundsätzliches Recht bestehen, verletzen mit ihrem Mitteilungsbedürfnis sogar ein extra für diese Zwecke erlassenes Gesetz, nämlich § 17 UWG. In diesem Gesetz heißt es, dass es Mitarbeitern ausdrücklich verboten ist, die ihnen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an einen Außenstehenden weiterzugeben. Dass dies nicht als „Kavaliersdelikt“ angesehen wird – wie das ausgiebige Weitertragen von Unternehmenstratsch –, zeigt sich darin, dass Haftstrafen bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen noch längere, drohen. DesWeiteren sind die straffälligen Arbeitnehmer zum Schadenersatz verpflichtet, der hohe Summen erreichen kann.

Um Ihren Mitarbeitern deutlich zu machen, dass sie mit Betriebsinterna künftig nicht mehr so leichtfertig umgehen dürfen, sollten Sie eine Vertraulichkeitserklärung bzw. eine Verschwiegenheitsverpflichtung aufsetzen und diese von den Mitarbeitern umgehend unterschreiben lassen. Am besten formulieren Sie die Verschwiegenheitsverpflichtung wie ein Informationsblatt. Lassen Sie darauf Ihre Angestellten unterschreiben, dass sie die Informationen verstanden haben und wissen, dass sie den dort beschriebenen Erklärungen Folge leisten müssen. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung sollte fester Bestandteil der bestehenden Arbeitsverträge werden.

Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte und diejenigen, mit denen lediglich ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag besteht. Es kann sogar sinnvoll sein, die Putzfrau oder den Hausmeister eine solche Erklärung unterschreiben zu lassen, auch sie sind per Gesetz dazu verpflichtet, keine Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse nach außen zu tragen. Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine solche Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, schützt ihn dies nicht vor den Folgen, wenn er weiterhin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse außenstehenden Dritten bereitwillig erzählt.

Eine schriftliche Verpflichtungserklärung hat aber erstens den Vorteil, dass der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Beschäftigten entsprechend belehrt hat, und zweitens, dass der Beschäftigte die Tragweite seiner Unzuwiderhandlung besser erkennen kann. Die in die Verpflichtungserklärung schriftlich mit aufgenommene Androhung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass der Mitarbeiter trotzdem Interna herumerzählt, macht die Ernsthaftigkeit der Sache jedem bewusst. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung lässt sich als fester Bestandteil in Arbeitsverträge für neueMitarbeiter integrieren, so kann zukünftig auf eine getrennt ausgefertigte Verpflichtungserklärung verzichtet werden.

Eine Vertraulichkeitserklärung sollte folgenden Inhalt haben


  • Genaue Beschreibung dessen, was geheimgehalten werden muss.
  • Verpflichtung, dass derartige Informationen nicht an außenstehende Dritte weitergeleitet dürfen.
  • Erläuterungen, an wen die Mitarbeiter Informationen und Daten weitergeben dürfen.
  • Hinweis, dass die Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber Mitarbeitern gilt, die für ihre Arbeit die entsprechenden Informationen nicht benötigen.
  • Den Hinweis darauf, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer internen Versetzung die Verschwiegenheitsverpflichtung weiter besteht.



Expertentipp:

Nehmen Sie eine Verschwiegenheitsverpflichtung als festen Bestandteil in jeden neuen abzuschließenden Arbeitsvertrag gleich mit auf. Informieren Sie sich, indem Sie in vorgefertigten und in den Geschäften erhältlichen Arbeitsvertragsvordrucken nach entsprechende Formulierungen recherchieren. Gehen Sie außerdem ein wenig auf Abstand und sprechen Sie nicht mehr so offen über Betriebsinterna. Nicht jeder muss über alles Bescheid wissen.


Hier erfahren Sie mehr

  • § 17 UWG: Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Servicelink 08-10-01)
  • § 202a StGB: Folgen der Rechtsverletzung (Servicelink 08-10-02)
  • Musterarbeitsvertrag mit Verschwiegenheitsformulierung (Servicelink 08-10-03)
  • Michael Loschelder: UWG. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (12 Euro) (Servicelink 08-10-04)
  • Manfred Heße: Wettbewerbsrecht. Schnell erfasst (16,95 Euro) (Servicelink 08-10-05)
  • Peter Helge Hauptmann: Arbeitsrecht leicht gemacht (9,95 Euro) (Servicelink 08-10-06)
  • Ute Täschke-Bährle: Arbeitsrecht. Schnell erfasst (16,95 Euro) (Servicelink 08-10-07)
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