Tauschgeschäfte
Aus Buhl Unternehmerwiki
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Ein Lieferant ist auch gleichzeitig Kunde. Dürfen wir Waren und/oder Dienstleistungen tauschen? Geht das steuerlich in Ordnung? |
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| Ja, das ist steuerlich vollkommen in Ordnung – vorausgesetzt natürlich, Leistung und Gegenleistung laufen bei Ihnen und Ihrem Geschäftspartner über die Bücher. Das Finanzamt will nämlich auch dann mit von der Partie sein, wenn die eine Unternehmerhand die andere wäscht: Tauschgeschäfte unterliegen sowohl der Einkommen- und Gewerbesteuer als auch der Umsatzsteuer. |
Checkliste: Tauschgeschäfte |
Expertentipps: |
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Dass es sich bei Tauschgeschäften um Umsätze handelt, können Sie in § 3 Absatz 12 (siehe Servicelink 07-10-07) Umsatzsteuergesetz nachlesen: „Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.“
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Die weitgehend steuerneutrale Verrechnung von Tauschgeschäften zwischen Unternehmern und Selbständigen kommt nur dann zustande, wenn Leistung und Gegenleistung tatsächlich den beteiligten Betrieben zugute kommen. Ganz anders sieht die Sache aus, wenn Sie Kunden Waren und Dienstleistungen Ihres Unternehmens zur Verfügung stellen und im Gegenzug dafür private Vergünstigungen erhalten. Zwar hat der Fiskus auch dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie müssen den Wert des persönlichen Vorteils jedoch als betriebliche Einnahme behandeln oder ihn bei späterer Inanspruchnahme als Privatentnahme buchen – in etwa so, wie Sie den privaten Nutzungsanteil am Firmenwagen oder den Privatanteil an den betrieblichen Telefonkosten versteuern. Angenommen also, der Werbetexter schreibt eine Pressemitteilung im Wert von 500 Euro für das Sporthotel und bekommt dafür im Gegenzug einen Gutschein für ein exklusives Wellness-Wochenende für zwei Personen, dann muss er den Wert der Gegenleistung als steuerpflichtige betriebliche Einnahme behandeln. Einfach vergessen dürfen die beiden Unternehmer den Vorgang also nicht. |
Hier erfahren Sie mehr
- Wikipedia: Tauschhandel (Servicelink 07-10-01)
- Wikipedia: Tauschring/-kreis (Servicelink 07-10-02)
- Aufzeichnungspflichten für tauschende Händler: § 144 Abgabenordnung (Servicelink 07-10-03)
- § 3 Absatz 12 Umsatzsteuergesetz (Servicelink 07-10-04)
- Manon Baukhage u.a.: Tauschen statt Bezahlen (12,70 Euro) (Servicelink 07-10-05)
- Günter Hoffmann: Tausche Marmelade gegen Steuererklärung (ab 18 Euro) (Servicelink 07-10-06)
