Tauschgeschäfte

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Ein Lieferant ist auch gleichzeitig Kunde. Dürfen wir Waren und/oder Dienstleistungen tauschen? Geht das steuerlich in Ordnung?

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Ja, das ist steuerlich vollkommen in Ordnung – vorausgesetzt natürlich, Leistung und Gegenleistung laufen bei Ihnen und Ihrem Geschäftspartner über die Bücher. Das Finanzamt will nämlich auch dann mit von der Partie sein, wenn die eine Unternehmerhand die andere wäscht: Tauschgeschäfte unterliegen sowohl der Einkommen- und Gewerbesteuer als auch der Umsatzsteuer.




Tauschgeschäfte sind eine ausgesprochen praktische und völlig legale Sache: Obwohl die früher übliche Naturalwirtschaft hierzulande weitgehend von der Geldwirtschaft verdrängt worden ist, verlangt niemand von Ihnen, Ihre Geschäfte mit Geldscheinen oder per Banküberweisung zu bezahlen. Ob Sie dabei im Verhältnis eins zu eins tauschen oder Honorar und Kaufpreis durch eine Gegenleistung lediglich herabgesetzt wird, spielt überhaupt keine Rolle. Leistung und Gegenleistung müssen auch nicht etwa zeitgleich erbracht werden: Sie dürfen den Anspruch auf die Gegenleistung genauso gut zu einem späteren Zeitpunkt einlösen. In dem Fall müssen Sie allerdings darauf achten, dass die Umsatzsteuer rechtzeitig abgeführt wird.

Sogar ein Ringtausch zwischen drei und mehr Teilnehmern sowie der An- und Verkauf von Tauschrechten ist zulässig. In solchen Fällen empfiehlt sich natürlich die Schriftform. Wenn Sie in größerem Umfang auf Tauschhandel und „Kompensationsgeschäfte“ setzen, sollten Sie sich unbedingt von einem Steuerberater unterstützen lassen.

Wechselseitige Kunden-/Lieferanten-Verhältnissen sind im Geschäftsleben wesentlich häufiger anzutreffen, als vermutet wird:

Aufzählung

  • Existenzgründer, finanzschwache oder gar „mittellose“ Selbständige und Unternehmer kommen so in den Genuss von Produkten und Leistungen, für die ihnen das nötige Kleingeld fehlt. Nach dem Motto „Druckst du mir meine Imagebroschüre, schreib ich dir deine Pressemitteilung …“ sind gerechte Geschäfte auf Gegenseitigkeit möglich, ohne dass auch nur ein einziger Cent den Besitzer wechselt.
  • Auch als sanftes Druck- oder Überzeugungsmittel in Vertragsverhandlungen werden Tauschgeschäfte häufig eingesetzt. Immerhin haben Sie nicht nur gute Produkte oder Dienstleistungen zu bieten, sondern Sie kaufen umgekehrt für Ihren Betrieb auch ein. Da liegt doch der Gedanke nahe, einen Einkauf oder die Vergabe eines Auftrags bei passender Gelegenheit davon abhängig zu machen, dass der Lieferant Ihnen ebenfalls entgegenkommt. Erfahrene Außendienstler setzen Kompensationsangebote oft ganz selbstverständlich als Vertriebswerkzeug ein – sei es, als eine vertrauensbildende Maßnahme, als Ausdruck der Wertschätzung oder um einen finanziell „klammen“ Kunden doch noch zu einem Vertragsschluss zu bewegen.

Wichtig ist jedoch immer, dass alle Beteiligten über ihre Leis-tungen und Gegenleistungen genau Buch führen – am besten und einfachsten in Form von ganz normalen Rechnungen: Denn sowohl der Tausch (Warenlieferung gegen Warenlieferung) als auch tauschähnliche Geschäfte (Waren oder Dienstleistungen gegen Dienstleistungen) sind steuerpflichtig. Die Lieferungen und Leistungen der Gegenseite werden als geldwerte Entgelte betrachtet.

Bei Geschäften zwischen Unternehmern und Selbständigen („Business to Business“ = „B2B“) ist das in der Regel nicht von Nachteil. Denn unterm Strich ergibt sich meist ein Nullsummenspiel: Bei der Einkommen- und Gewerbesteuer heben sich „Einnahmen“ und „Ausgaben“ gegenseitig auf, bei der Umsatzsteuer neutralisieren sich Umsatz- und Vorsteuer. Probleme treten hauptsächlich dann auf, wenn die jeweiligen Lieferungen und Leistungen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen oder zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.



Checkliste: Tauschgeschäfte



Expertentipps:


Dass es sich bei Tauschgeschäften um Umsätze handelt, können Sie in § 3 Absatz 12 (siehe Servicelink 07-10-07) Umsatzsteuergesetz nachlesen:

„Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.“

  • Als Entgelt und damit als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird jeweils der Wert der Lieferung oder Leistung des anderen Geschäftspartners betrachtet.
  • Der Umsatzsteuersatz ist abhängig von der Art der eigenen Lieferung oder Leistung.
  • Bei Unternehmen, die der Soll-Versteuerung unterliegen, entsteht der steuerpflichtige Umsatz wie üblich im Monat der eigenen Lieferung oder Leistung.
  • Bei der Ist-Versteuerung kommt es darauf an, wann die Gegenleistung erbracht wird: Schließlich handelt es sich dabei um das Entgelt (Bezahlung) für die eigene Leistung.


Die weitgehend steuerneutrale Verrechnung von Tauschgeschäften zwischen Unternehmern und Selbständigen kommt nur dann zustande, wenn Leistung und Gegenleistung tatsächlich den beteiligten Betrieben zugute kommen.

Ganz anders sieht die Sache aus, wenn Sie Kunden Waren und Dienstleistungen Ihres Unternehmens zur Verfügung stellen und im Gegenzug dafür private Vergünstigungen erhalten. Zwar hat der Fiskus auch dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie müssen den Wert des persönlichen Vorteils jedoch als betriebliche Einnahme behandeln oder ihn bei späterer Inanspruchnahme als Privatentnahme buchen – in etwa so, wie Sie den privaten Nutzungsanteil am Firmenwagen oder den Privatanteil an den betrieblichen Telefonkosten versteuern.

Angenommen also, der Werbetexter schreibt eine Pressemitteilung im Wert von 500 Euro für das Sporthotel und bekommt dafür im Gegenzug einen Gutschein für ein exklusives Wellness-Wochenende für zwei Personen, dann muss er den Wert der Gegenleistung als steuerpflichtige betriebliche Einnahme behandeln. Einfach vergessen dürfen die beiden Unternehmer den Vorgang also nicht.


Hier erfahren Sie mehr

  • Wikipedia: Tauschhandel (Servicelink 07-10-01)
  • Wikipedia: Tauschring/-kreis (Servicelink 07-10-02)
  • Aufzeichnungspflichten für tauschende Händler: § 144 Abgabenordnung (Servicelink 07-10-03)
  • § 3 Absatz 12 Umsatzsteuergesetz (Servicelink 07-10-04)
  • Manon Baukhage u.a.: Tauschen statt Bezahlen (12,70 Euro) (Servicelink 07-10-05)
  • Günter Hoffmann: Tausche Marmelade gegen Steuererklärung (ab 18 Euro) (Servicelink 07-10-06)
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