Sozialversicherung mithelfender Familienangehöriger

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Wir sind ein richtiges Familienunternehmen. Meine Frau, meine Schwiegermutter, meine Kinder und selbst meine Eltern arbeiten bei Bedarf fleißig mit. Das ist billig und klappt prima. Oder sind Probleme mit der Sozialversicherung oder der Steuer zu befürchten? Was ist zu tun?

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Solange es bei der gelegentlichen unentgeltlichen Familienmithilfe bleibt, haben Sie nichts zu befürchten.Wenn Sie einzelne Angehörige jedoch anstelle eines Angestellten in den Betrieb eingliedern und wie einen fremden Dritten

für seine Arbeit bezahlen, sind Steuern und Sozialabgaben fällig. Besonders pingelig sind die Krankenkassen, wenn solche Angehörigen gleichzeitig kostenlos familienversichert sind.




Blut ist dicker als Wasser: Wenn Angehörige im Familienunternehmen mithelfen, dann gelten für sie vielfach andere Spielregeln als bei „richtigen“ Angestellten:

Aufzählung

  • Familienmitglieder sind nicht an feste Arbeitzeiten gebunden, sondern springen nur bei Bedarf ein.
  • Darüber hinaus haben sie keine fest umrissenen Arbeitsplatzbeschreibungen.
  • Sie bekommen kein oder kein regelmäßiges Arbeitsentgelt und haben auch keinen Anspruch auf Sachleistungen.
  • Lohnsteuern und Sozialabgaben werden ebenfalls nicht einbehalten.
  • Die Weisungsbefugnis des Chefs hält sich in Grenzen: Das Umgehen miteinander ist vielmehr von gegenseitiger familiärer Rücksichtnahme geprägt.

Trifft das in Ihrem Fall auf die betriebliche Praxis zu? Dann handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine sogenannte familienhafte Mitarbeit. Steuer- und Versicherungspflichten ergeben sich hieraus nicht. Solange Sie nicht versuchen, ein inWirklichkeit bezahltes Beschäftigungsverhältnis zu verschleiern, um sich den Anspruch auf kostenlose Familienversicherung oder andere Sozialleistungen zu sichern, haben Sie nichts zu befürchten.

Eine ganz andere Frage ist allerdings, ob Sie auf Dauer darauf verzichten wollen, etwas für die soziale Sicherung Ihrer Angehörigen zu tun. Denken Sie nur an die Altersvorsorge oder eine mögliche Arbeitslosigkeit. Zudem sollten Sie überlegen, ob Sie das gelegentliche finanzielle Dankeschön nicht als betriebliche Arbeitskosten und damit als steuerlichen Aufwand geltend machen wollen. Zu einer geringfügigen oder voll sozialversicherungspflichtigen „Beschäftigung“ wird die Mitarbeit im Prinzip dann, wenn

  • Angehörigezeitlich und wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert sind,
  • der Inhaber weisungsbefugter Arbeitgeber ist,
  • Gehalt auf ein eigenes Konto überwiesen wird sowie
  • Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen abgeführt werden.

Wie bei anderen Mitarbeitern wird dabei zwischen 400-Euro- Minijobbern und sozialversicherungspflichtig „Beschäftigten“ unterschieden. Eine Sonderstellung haben Familienmitglieder grundsätzlich nicht. Welche Ausgestaltung des Mitarbeitsverhältnisses bei Ihren Verwandten am günstigsten ist, hängt von der Rechtsform, Ihrer Steuerlast und dem sozialversicherungsrechtlichen Status des einzelnen Angehörigen ab.



Checkliste: Statusprüfung



Expertentipps:


Zuständig für die Statusprüfung ist im Auftrag aller Sozialversicherungsträger die „Clearingstelle“ der Deutschen Rentenversicherung. Die wichtigsten Inhalte des Feststellungsverfahrens bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen:

  • Welche Rechtsform hat das Unternehmen? Wie sind die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse?
  • Welcher eheliche Güterstand ist vereinbart?
  • Gibt es einen Arbeitsvertrag?
  • Welche Tätigkeiten wurden bisher von diesem Angehörigen ausgeübt?
  • Wird die Tätigkeit wie von einer fremden Arbeitskraft ausgeübt?
  • Hätte ansonsten eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen?
  • Kann der Angehörige seine Tätigkeit frei bestimmen oder war er weisungsabhängig?
  • Gibt es einen Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung bei Krankheit?
  • Entspricht das Entgelt dem ortsüblichen Lohn oder Gehalt? Wird es regelmäßig gezahlt? Wie wird es ausgezahlt?
  • Wurden die Auszahlungen in die Buchhaltung übernommen? Wird Lohnsteuer abgeführt?
  • Gibt es bereits einen Sozialversicherungsbeitragsbescheid?

Die Behörden wissen nur zu gut, dass Papier geduldig ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, was in Verträgen steht, sondern wie die einzelnen Punkte tatsächlich gehandhabt werden. Im Zweifelsfall wird die Plausibilität der Angaben hierzu vor Ort in Augenschein genommen.

Ihr bisheriges, ganz und gar unbürokratisches Verfahren ist zweifellos am einfachsten und bequemsten. Ob es sich allerdings um die wirtschaftlich sinnvollste Lösung handelt, steht auf einem ganz anderen Blatt:

  • Mit dem „freiwilligen“ Zahlen von Sozialversicherungsbeiträgen ist es nicht getan. Falls bei Ihrem Angehörigen zum Beispiel nachträglich eine Mitunternehmereigenschaft festgestellt wird, haben Sie im ungünstigsten Fall trotz jahrelanger Beitragszahlung keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen!
  • Wenn Sie einen neuen Mitarbeiter einstellen, müssen Sie bei der Sozialversicherungsmeldung ausdrücklich angeben,ob es sich um Ihren Ehegatten oder Lebenspartner handelt. Wenn ja, sind Sie im Rahmen eines obligatorischen „Statusfeststellungsverfahrens“ verpflichtet, einen dreiseitigen Fragebogen auszufüllen. Die wichtigsten Prüfpunkte finden Sie in der nebenstehenden „Checkliste“. Die gilt im Zweifelsfall auch für alle anderen Angehörigen.
  • Falls Ihr Angehöriger neben seiner Tätigkeit für Ihr Unternehmen noch einer anderen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nachgeht, wird zugleich eine obligatorische „Hauptberuflichkeitsprüfung“ angestellt. Die dient der Feststellung,welche der Tätigkeiten zeitlich und finanziell im Mittelpunkt des Berufslebens steht. Auch davon hängt eine eventuelle Sozialversicherungspflicht ab.
  • Über die günstigsten legalen Gestaltungsmöglichkeiten informieren Sie sich am besten bei Ihrem Steuerberater und den Arbeitsrechtexperten der für Sie zuständigen Kammer.

Hier erfahren Sie mehr

  • GründerZeiten Nr. 15: Personal (PDF) (Servicelink 04-01-01)
  • IHK Berlin: Soziale Absicherung mitarbeitender Angehöriger (Servicelink 04-01-02)
  • IHK Frankfurt/M.: Muster-Arbeitsvertrag mit Familienangehörigen (Servicelink 04-01-03)
  • Gemeinsame Grundsätze der SV-Spitzenorganisationen: Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen (PDF) (Servicelink 04-01-04)
  • Deutsche Rentenversicherung: Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Ehegatten- Beschäftigungsverhältnisses (PDF) (Servicelink 04-01-05)

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