Rücktritt bei Fernabsatzverträgen

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Ich habe eine Maschine über das Internet bestellt. Wir komme ich aus dem Vertrag wieder heraus?

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Wenn Sie als Privatperson eine Bestellung aufgegeben haben, greift das Fernabsatzrecht. Dann hätten Sie zwei Wochen Zeit, um den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen. Wenn Sie aber als Unternehmer bzw. im Namen Ihrer Firma etwas bestellt haben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ob Sie hier noch eine Chance haben, vom Kauf zurückzutreten, hängt jeweils von den in den AGB oft individuell geregelten Vertragsbedingungen ab.




Früher wurden lediglich Verbraucher, die durch windige Vertreter an der Haustür zu Verträgen überredet wurden, die sie eigentlich gar nicht abschließen wollten, durch den Gesetzgeber besonders geschützt. Seit noch nicht so langer Zeit haben nun auch diejenigen besondere Rechte, die durch sogenannte Fernkommunikationsmittel wie Internet, Telefon, E-Mails und Ähnliches, aber auch über Kataloge oder Briefe Verträge abschließen. So steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von zwei Wochen zu.

Allerdings gilt dies nicht für alle Arten von Verträgen. Die Ausnahmen bilden beispielsweise Verträge über Fernunterricht, über Finanzgeschäfte und Versicherungen, über die Veräußerung von Grundstücken oder über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen. Zudem sind Hotel- oder andere Unterbringungsbuchungen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Gestaltung der Freizeit vom Schutz des Fernabsatzgesetzes grundsätzlich ausgenommen.

Die Frist zum Rücktritt vom Vertrag beginnt in der Regel dann zu laufen, wenn Sie hierüber informiert worden sind. Schauen Sie sich die Webseite am besten noch einmal genau daraufhin an, ob Sie irgendwelche Belehrungstexte finden. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist ab Lieferung der Ware zu laufen. Diese können Sie ohne Begründung, allerdings ebenfalls unter Wahrung der Zweiwochenfrist, zurücksenden.

  • Fernabsatzverträge sind in § 312b bis §312f BGB geregelt.
  • Die Bestimmungen des Gesetzes betreffen ausschließlich Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Für Verträge zwischen zwei Unternehmern oder auch zwei Verbrauchern, also Privatleuten, gelten die §§ 312b ff BGB nicht.
  • Die Verträge müssen mit sogenannten Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sein. Dazu gehören gemäß BGB folgende: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien (Fax), E-Mails, Tele- sowie Mediendienste (Internet). Merkmal: Die beteiligten Parteien müssen nicht gleichzeitig körperlich anwesend sein.
  • Der Verbraucher muss über sein Rücktrittsrecht ausdrücklich vor Abschluss des Vertrags informiert worden sein.
  • Das Rücktrittsrecht selbst gilt zwei Wochen nach Abschluss des Vertrags bzw. nach Lieferung der Ware.
  • Das Gesetz gilt nicht für alle Arten von Verträgen.

Wenn Sie hingegen als Unternehmer gehandelt haben, sind Sie an die Vertragsbedingungen gebunden, die Sie mit Annahme des Vertrags, also mit Ihrer Bestellung akzeptiert haben. Wenn Ihnen der Verkäufer kein Rücktrittsrecht eingeräumt hat, können Sie hier nur noch auf eine Kulanzentscheidung zu Ihren Gunsten hoffen.



Die nächsten Schritte



Expertentipps:


  • Klären Sie vorab die Frage, ob Sie als Privatmensch, also Verbraucher, oder als Unternehmer aufgetreten sind.
  • Gehen Sie auf die Webseite des Verkäufers und überprüfen Sie den von Ihnen geschlossenen Vertrag. Viele Unternehmen verweisen hier auf ihre AGB. Lesen Sie also auch das „Kleingedruckte“.
  • Wenn die Widerrufsfrist von zwei Wochen noch nicht abgelaufen ist, sollten Sie den Verkäufer schriftlich und unmissverständlich darüber informieren, dass Sie von diesem Recht Gebrauch machen.
  • Fehlt eine entsprechende Belehrung seitens des Verkäufers, können Sie die Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt ohne Begründung an ihn zurückschicken und so von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen.
  • Auch wenn Sie kein Rücktrittsrecht mehr haben, wenn beispielsweise die Frist verstrichen ist, lassen viele Unternehmen doch auch immer wieder Kulanz walten. Nachfragen kann sich durchaus lohnen.


  • Achten Sie beim Abschluss eines Vertrags im Internet darauf, ob das 14-tägige Rücktrittsrecht für Sie gilt.
  • Geben Sie alle den Vertrag betreffenden Erklärungen, so auch Ihren ausdrücklich erklärten Rücktritt, prinzipiell nur schriftlich ab. Ein Anruf bei einer Hotline oder einer Abteilung des Unternehmens selbst genügt nicht.
  • Nicht alle Verträge, die über das Internet und andere Fernkommunikationsmöglichkeiten geschlossen werden können, unterliegen den Bestimmungen. Achten Sie in Zukunft unbedingt auf die Art des Vertrags und überprüfen Sie bereits vor dessen Abschluss, ob ein Rücktritt möglich ist.
  • Achtung bei Verträgen, die Sie abschließen, um Ihre selbständige Tätigkeit vorzubereiten oder zu eröffnen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.02.2005 (Az: III ZB 36/04) liegt Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, also noch während der Gründung geschlossen wird (Fachanwalt für Arbeitsrecht Frank Weigelt).

Hier erfahren Sie mehr

  • Wikipedia: Fernabsatzgesetz (Servicelink 08-09-01)
  • § 312b BGB: Fernabsatzverträge (Servicelink 08-09-02)
  • Fernabsatz-Gesetz.de (Servicelink 08-09-03)
  • Europäische Fernabsatz-Richtlinie (Servicelink 08-09-04)
  • Marcus Miksch: Online-Vertragsrecht. Warenvertrieb über das Internet (12,90 Euro) (Servicelink 08-09-05)
  • Andreas Ruff: Vertriebsrecht im Internet (44,95 Euro) (Servicelink 08-09-06)
  • Daniel Fischer: Direktmarketing im Internet (ab 78 Euro) (Servicelink 08-09-07)
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