Lieferbedingungen

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Am Telefon wird mir gesagt, dass die Waren auf dem Güterbahnhof der nächsten größeren Stadt angekommen sind. Wie bekomme ich sie da jetzt weg? Muss der Lieferant nicht bis zu mir liefern?

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Nein, muss er nicht. Sofern Sie im Einzelfall keine andere Vereinbarung treffen, müssen Sie als Käufer normalerweise selbst für die Abholung beim Lieferanten sorgen. Dass er bis zum nächsten größeren Bahnhof geliefert hat, ist also schon ein Entgegenkommen. Es bleibt Ihnen wohl nichts anderes übrig, als die Waren von einem Transportunternehmen abholen zu lassen – und künftig auf bessere Lieferbedingungen zu achten.




Unmissverständliche Lieferbedingungen sind im Geschäftsleben alles andere als Nebensächlichkeiten. Denn dabei geht es nicht nur um Kosten und Bequemlichkeit, sondern auch um den sogenannten Gefahrenübergang: Immerhin besteht ja die Gefahr, dass die Güter unterwegs Schaden nehmen oder ihren Bestimmungsort nie erreichen. Entscheidend ist neben der Einigung über den Leistungs- bzw. Erfüllungsort (das ist in der Regel der Sitz des Verkäufers) die Zuständigkeit für:

Aufzählung

  • Verpackungskosten,
  • Ver- und Entladekosten,
  • Versicherungskosten und
  • Transportkosten.

Bei den Transportkosten wird zu allem Überfluss vielfach unterschieden zwischen den Beförderungskosten vom Verkäufer zum Transportunternehmen, den eigentlichen Frachtkosten des Transporteurs (zum Beispiel Bahn, Spedition oder Reederei) sowie den Beförderungskosten vom Bestimmungsbahnhof oder -hafen zum eigentlichen Standort des Käufers. Sofern Käufer und Verkäufer keine ausdrücklichen Regelungen vereinbaren oder falls sich ihre AGB widersprechen, gelten die Vorschriften des BGB. Dessen § 446 bis 448 besagen, dass der Verkäufer die Ware grundsätzlich nur fertig verpackt zur Abholung bereithalten muss und Sie als Käufer für die Abnahme- und Versandkosten aufkommen und das Versandrisiko tragen müssen.

Ungeachtet der gesetzlichen Regelungen ist es Ihnen selbstverständlich unbenommen, bei Kaufverträgen auf für Sie günstige Versandbedingungen zu pochen. Am besten stehen Sie sich bei der (versicherten) „Lieferung frei Verwendungsstelle“. Dann muss der Verkäufer bzw. der von ihm beauftragte Transportunternehmern die Ware nicht nur auf Ihrem Grundstück oder hinter Ihrer ersten abschließbaren Tür abladen, sondern sie direkt an die endgültige Einsatzstelle tragen.



Checkliste: Kurzfloskeln in Angeboten und Lieferscheinen


  • „ab Werk“/„ab Lager“: Als Käufer tragen Sie selbst sämtliche Versand- und Versicherungskosten.
  • „frei Frachtführer“: Der Verkäufer übernimmt Kosten und Risiko bis zum Transportunternehmen.
  • „frachtfrei“: Der Verkäufer übernimmt Risiko bis zum Transportunternehmen sowie sämtliche Versandkosten bis zum Bestimmungsbahnhof.
  • „frei Haus“/„frei Lager“: Der Verkäufer übernimmt das Risiko bis zum Transportunternehmen sowie sämtliche Versandkosten bis hinter die erste verschließbare Tür am Bestimmungsort des Käufers.
  • „frei Verwendungsstelle“: Der Verkäufer übernimmt das Risiko bis zum Transportunternehmen und sämtliche Versandkosten bis zum endgültigen Einsatzort der Ware.

Noch differenzierter sind die internationalen Handelsklauseln, die sogenannten International Commercial Terms. Sie werden von der Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegeben und in regelmäßigen Abständen aktualisiert: Die bewährten „Incoterms“ finden oft auch im Inland Anwendung.

Bild:Lieferbedingungen - Incoterms.jpg


Hier erfahren Sie mehr

  • Einleitungstext und Kurzerklärung der ICC Incoterms (Servicelink [1])
  • Wikpedia: Incoterms (Servicelink 07-04-01)
  • IHK Köln: Merkblatt Incoterms (PDF) (Servicelink 07-04-02)
  • DIHK-Broschüre „Internationales Kaufrecht“ (5 Euro) (Servicelink 07-04-03)
  • § 446 BGB: Gefahr- und Lastenübergang (beim Kaufvertrag) (Servicelink 07-04-04)
  • § 447 BGB: Gefahrübergang beim Versendungskauf (Servicelink 07-04-05)
  • § 448 BGB: Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten (beim Kaufvertrag) (Servicelink 07-04-06)
  • Jens Bredow u.a.: Incoterms 2000. Kommentar und deutsch/englischer Text der ICC-Incoterms“ (39,90 Euro) (Servicelink 07-04-07)

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