Lieferbedingungen
Aus Buhl Unternehmerwiki
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Am Telefon wird mir gesagt, dass die Waren auf dem Güterbahnhof der nächsten größeren Stadt angekommen sind. Wie bekomme ich sie da jetzt weg? Muss der Lieferant nicht bis zu mir liefern? |
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| Nein, muss er nicht. Sofern Sie im Einzelfall keine andere Vereinbarung treffen, müssen Sie als Käufer normalerweise selbst für die Abholung beim Lieferanten sorgen. Dass er bis zum nächsten größeren Bahnhof geliefert hat, ist also schon ein Entgegenkommen. Es bleibt Ihnen wohl nichts anderes übrig, als die Waren von einem Transportunternehmen abholen zu lassen – und künftig auf bessere Lieferbedingungen zu achten. |
Hier erfahren Sie mehr
- Einleitungstext und Kurzerklärung der ICC Incoterms (Servicelink [1])
- Wikpedia: Incoterms (Servicelink 07-04-01)
- IHK Köln: Merkblatt Incoterms (PDF) (Servicelink 07-04-02)
- DIHK-Broschüre „Internationales Kaufrecht“ (5 Euro) (Servicelink 07-04-03)
- § 446 BGB: Gefahr- und Lastenübergang (beim Kaufvertrag) (Servicelink 07-04-04)
- § 447 BGB: Gefahrübergang beim Versendungskauf (Servicelink 07-04-05)
- § 448 BGB: Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten (beim Kaufvertrag) (Servicelink 07-04-06)
- Jens Bredow u.a.: Incoterms 2000. Kommentar und deutsch/englischer Text der ICC-Incoterms“ (39,90 Euro) (Servicelink 07-04-07)
Weiterlesen
- Unternehmer-Wiki: "Allgemeine Geschäftsbedingungen"

