Haftung für fehlerhafte Bauteile
Aus Buhl Unternehmerwiki
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Durch ein von mir fehlerhaft geliefertes Bauteil für eine Fertigungsanlage ist es zu einem Produktionsstopp bei meinem Kunden gekommen. Der macht nun Schadenersatzansprüche geltend. Wie soll ich mich verhalten? |
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| Als Erstes sollten Sie abklären, ob das Bauteil wirklich fehlerhaft von Ihnen angeliefert wurde oder ob Ihr Kunde nicht vielleicht das Bauteil – entgegen Ihren Hinweisen für den fachgerechten Einbau – falsch eingebaut hat. Ist der Schaden aber mit Sicherheit einem Fehler am von Ihnen gelieferten Bauteil zuzuordnen, so müssen Sie für den Schaden haften. Wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung die Zusatzversicherung „Produkthaftpflicht“ abgeschlossen haben, wird die betreffende Versicherungsgesellschaft in der Regel die Schadensregulierung übernehmen. |
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Die Haftungsfrage für derartige Fälle ist nicht nur im BGB, sondern auch im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) genau geregelt. Die Regeln besagen eindeutig, dass Sie als Hersteller für Schäden zu haften haben, welche sich aus den von Ihnen gefertigten und in Umlauf gebrachten fehlerhaften Produkten ergeben (§ 1ff ProdHaftG). Auch wenn das Bauteil von einem oder mehreren Ihrer Angestellten gefertigt wurde und der Fehler bei ihnen zu suchen wäre, müssen Sie im Rahmen von § 831 BGB trotzdem für den Produktionsstopp und die Schäden, die hieraus entstanden sind, einstehen. Wichtig ist hierbei aber auch, dass das Bauteil bereits beschädigt Ihr Haus verlassen hat. Wenn Sie das Bauteil unbeschadet ausgeliefert haben und es erst später beschädigt wurde, sind Sie von der Schadenersatzpflicht befreit. Auch wenn Sie als Hersteller nach dem aktuellen Stand derWissenschaft und Technik gar nicht erkennen konnten, dass das Bauteil fehlerhaft ist und welche Auswirkungen dies haben könnte, müssen Sie keinen Schadenersatz leisten (§ 1 Absatz 2 ProdHaftG). Wenn Sie Ihrem Kunden beispielsweise einen Fehler beim Einbau oder bei der Benutzung des Bauteils nachweisen können, so kann sich dessen Schadenersatzanspruch durchaus mindern oder ganz erlöschen. Auch dann, wenn er vorab schon gemerkt haben könnte, dass das Bauteil defekt ist (deutlich erkennbare Beschädigungen, fehlende Bestandteile oder Ähnliches). Beginnt er trotz dieses Wissens mit der Produktion, ist es möglich, dass er für den Schaden, der ihm durch den Ausfall entstanden ist, selbst aufkommen muss. Klären Sie also den Sachverhalt vor Abgabe einer Erklärung eines Schuldanerkenntnisses gegenüber Ihrem Kunden – welcher Art auch immer – genau ab.
Zudem sollten Sie unverzüglich Ihre Betriebshaftpflichtversicherung bzw. Ihre Produkthaftpflichtversicherung über den Schadensfall informieren. Die Versicherungen haben großes Interesse daran, nur dann eintreten zu müssen, wenn Sie tatsächlich für das fehlerhafte
Bauteil bzw. den daraus resultierenden Schaden haften müssen. Vertrauen Sie hier ruhig auf deren Rechtsberater, diese sind in der Regel Spezialisten auf diesem Gebiet. Überblick
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Hier erfahren Sie mehr
- Wikipedia: Produkthaftung (Servicelink 08-03-01)
- IHK Köln: Produkthaftung (PDF) (Servicelink 08-03-02)
- Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Servicelink 08-03-03)
- Hans J. Kullmann: Produkthaftungsgesetz (39,80 Euro) (Servicelink 08-03-04)
- Wichtige Gesetze des Wirtschaftsprivatrechts (8,40 Euro) (Servicelink 08-03-05)
