Gewährleistung und Garantie

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Wie ist das mit Gewährleistung und Garantie? Kann ich diese einschränken oder aussetzen?

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Grundsätzlich müssen Sie zunächst zwischen der Gewährleistung und der Garantie strikt unterscheiden. Die Gewährleistung ist das gesetzlich verbriefte Recht des Käufers. Eine Einschränkung oder gar ein vollständiges Aussetzen ist hier nur in Ausnahmefällen erlaubt. Die Garantie können Sie in Form einer vertraglichen Vereinbarung zur bereits bestehenden gesetzlichen Gewährleistung hinzufügen, sie ist eine freiwillige Leistung.




Obwohl die beiden Wörter „Gewährleistung“ und „Garantie“ umgangssprachlich im selben Zusammenhang und mit gleicher Intention benutzt werden, sind sie grundsätzlich zu unterscheiden. In einem rechtlichen Streitfall kann allein schon das benutzte Wort über den Ausgang des Verfahrens entscheiden. Als Gewährleistung wird das gesetzlich verbriefte Recht des Käufers auf Sach- und Rechtsmangelfreiheit des von ihm gekauften Produkts bezeichnet (§§ 433ff BGB). Der Anspruch hierauf beläuft sich in der Regel auf zwei Jahre. Bei Bauwerken oder bei Produkten, die in ein Bauwerk verarbeitet wurden, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Die Verjährung, der Beginn der Gewährleistungsfrist, beginnt mit dem Datum der Ablieferung der Sache zu laufen. Ein selbständiges Abändern oder ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist nicht möglich, da das Recht des Käufers gesetzlich festgelegt ist. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: Bei einem Werkvertrag kann der Unternehmer mit dem Auftraggeber vereinbaren, dass ein Recht auf Gewährleistung aufgrund eines Mangels an demWerk ausgeschlossen wird (§ 639 BGB). Dies gilt aber nicht, wenn Sie als Unternehmer gleichzeitig eine Garantie für das Produkt abgeben. Der Begriff „Garantie“ bezeichnet eine freiwillige Verpflichtung seitens des Verkäufers. Diese wird in der Regel von Unternehmen gegeben, wenn sie ihren Kunden ein zusätzliches Signal geben wollen, dass ihre Ware auch wirklich frei von Mängeln und von besonderer Qualität ist.Wie die Garantie im Einzelfall ausfällt, liegt ganz beim Verkäufer. Die schriftlich gesondert abgefasste Garantieerklärung sollte die genaue Beschreibung des vom Verkäufer akzeptierten Garantiefalls beinhalten sowie die Geltungszeit dieser zusätzlichen Vereinbarung. Das ist in § 477 BGB festgelegt.

  • Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für Sach- und/oder Rechtsmängel an einer von ihm verkauften oder hergestelltenWare einzustehen.
  • Der Käufer hat das Recht, entweder eine Ersatzlieferung zu verlangen, vom Kauf vollständig zurückzutreten, also dieWandelung zu erklären, oder den Kaufpreis zumindern. Bei einem Werkvertrag muss der Werkauftraggeber dem Unternehmen aber vorerst das Recht zur Nachbesserung einräumen.
  • Die Pflicht auf Gewährleistung beträgt in der Regel zwei Jahre. Bei Sachen bzw. Produkten, die für ein Bauwerk verwendet werden, gilt eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. 30 Jahre Anspruch auf Gewährleistung

gelten für Sachen, bei denen der Mangel darin liegt, dass andere ein dingliches Recht daran haben.

  • Die Garantie ist die freiwillige und zusätzliche Verpflichtung des Verkäufers, für einen von ihm selbst beschriebenen nicht eintretenden Erfolgsfall einzustehen.
  • Sie sind nicht verpflichtet, eine zusätzliche Garantieerklärung abzugeben.
  • Eine Garantieerklärung sollte genauestens beinhalten, wann der Verkäufer bzw. Werkunternehmer bei welchem Sach- und/oder Rechtsmangel welchen Schaden ersetzen wird.

Eine Garantie kann also zusätzlich zur Gewährleistung gegeben werden, wobei die Garantiezeit kürzer ausfallen kann als die gesetzlich festgelegte Gewährleistungszeit. Zur abschließenden Erläuterung ein kleines Beispiel: Sie kaufen ein Auto, bei dem Sie einen Gewährleistungsanspruch von insgesamt zwei Jahren haben. Nun gibt Ihnen aber der Händler noch zusätzlich eine fünfjährige Garantie für die Brillanz des Lacks, da dieser nach seinen Angaben aus einem besonders robusten Material besteht und nicht ausbleicht oder matt wird – allerdings mit der Auflage, dass Sie regelmäßig seine Pflegeprodukte auftragen.

Die nächsten Schritte

  • Welches der beiden Worte „Gewährleistung“ oder „Garantie“ haben Sie in Ihren Verträgen verwendet?
  • Beschreibt das Wort auch Ihre wahre – eventuell auch zusätzliche und freiwillig abgegebene – Verpflichtung gegenüber dem Kunden auf Mangelfreiheit der Ware?
  • Haben Sie die Gewährleistungsfrist in Ihren eigenen AGB selbständig und somit rechtswidrig gekürzt? Diese Bestimmung wäre dann unwirksam.
  • Haben Sie bei der Formulierung Ihrer Garantieerklärung den Garantiefall genau beschrieben, bei dem Sie einstehen möchten?
  • Haben Sie die Garantiezeit begrenzt?



Hier erfahren Sie mehr

  • Wikipedia: Gewährleistung (Servicelink 08-07-01)
  • mdr.de: Was bringt dem Kunden die Gewährleistung? (Servicelink 08-07-02)
  • Aushebelung der Gewährleistung durch Beweislastumkehr? (Servicelink 08-07-03)
  • § 433ff BGB: Kauf, Tausch (Servicelink 08-07-04)
  • Hans Brox: Allgemeines Schuldrecht (ab 3,30 Euro) (Servicelink 08-07-05)
  • Jochen Notholt: Einführung in das Schuldrecht (ab 7 Euro) (Servicelink 08-07-06)
  • Peter Katko: Bürgerliches Recht – Schnell erfasst (16,95 Euro) (Servicelink 08-07-07)
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