E-Mails/Faxe: erlaubt?

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Ich möchte Kunden durch Rund-E-Mails und Rundfaxe gewinnen. Ist das überhaupt erlaubt?

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Wenn der Angeschriebene den Empfang von E-Mails oder Telefaxen von Ihnen vorab nicht genehmigt hat, ist der Versand an ihn ausdrücklich verboten. Das Gleiche gilt übrigens auch für unaufgeforderte Telefonanrufe. Umgehen können Sie dieses Verbot durch den Versand von postalischen Mailings, die eindeutig als Werbebriefe gekennzeichnet sind.




Um Neukunden zu gewinnen, sind Sie auf Werbemaßnahmen angewiesen, wobei Direktmarketingmaßnahmen oft besonders aussichtsreich erscheinen. Doch durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Ihnen hier enge Grenzen gesetzt. Danach sind unaufgeforderte Telefonanrufe sowie Werbe-E-Mails, -Faxe und -SMS verboten. Der Gesetzgeber (§ 7 Absatz 2 Ziffer 2, 3 UWG) geht hier von einer nicht hinzunehmenden Belästigung des Angeschriebenen bzw. Angerufenen aus. Bei einem Telefax muss der Empfänger nicht unerhebliche Kosten für das Papier sowie Tinte bzw. Toner tragen. Bei E-Mails wird der Zeitaufwand für das Sichten und Sortieren sowie bereits im Vorfeld für das Herunterladen vom Server des Providers als unzumutbar angesehen.

Umgehen können Sie dieses Verbot nur dadurch, dass Sie vorab von Ihrem potenziellen Neukunden die Genehmigung zum Versand von Werbung auf dem jeweiligen Kommunikationskanal einholen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Interessent Informationen anfordert oder sich an einem Gewinnspiel von Ihnen beteiligt und hier auf den Formularen seine Zustimmung erteilt. Achtung: Der Adressat muss hier beispielsweise durch das Ankreuzen eines Kästchens oder Ähnliches von sich aus aktiv werden, das Streichen einer vorgedruckten Erklärung, dass er keine Werbung von Ihnen erhalten will, reicht nicht aus.

Unproblematischer gestaltet sich der Versand von Werbebriefen per Post. Hier müssen Sie lediglich beachten, dass der Inhalt spätestens nach dem Öffnen des Umschlags vom Adressaten sofort als Werbebrief erkannt wird. Außerdem sollte sich der Empfänger nicht in die sogenannte Robinsonliste des Deutschen Direktmarketing Verbands (DDV) eingetragen haben. Denn damit hat er erklärt, dass er keine Zusendungen von Werbebriefen wünscht, wobei er hier genau angeben kann, welche Art von Werbung er nicht bekommen will.

Wichtig ist des Weiteren, dass der Empfänger Sie unmittelbar als Absender identifizieren und dem Werbebrief Ihre vollständige Anschrift entnehmen kann. Der Absender, also hier Sie, darf seine Identität auf keinen Fall verschleiern.



Checkliste: Werbemaßnahmen auf dem Prüfstand


Verboten sind laut § 7 UWG ohne ausdrückliche Genehmigung des Empfängers:

  • Werbebrief per Telefax
  • Werbebrief per E-Mail
  • Werbung per SMS
  • Werbung über ein Telefonat
  • Nicht personalisierte Postwurfsendungen, wenn der Empfänger am Briefkasten einen entsprechenden Vermerk angebracht hat
  • Personalisierter Werbebrief mittels Postsendung, wenn der Empfänger auf der Robinsonliste verzeichnet ist


Erlaubt ist Werbung nur dann, wenn

  • der Empfänger sein ausdrückliches Einverständnis zum Empfang von Werbung vorab gegeben hat.
  • die Werbung als solche erkennbar ist und der kommerzielle Charakter der Werbung deutlich wird.
  • der Absender eindeutig zu identifizieren ist.
  • weitere wettbewerbsrechtliche Richtlinien eingehalten wurden (unlauterer Wettbewerb).



Hier erfahren Sie mehr

  • Wikipedia: Spam (Servicelink 05-11-01)
  • IHK Köln: Merkblatt Telemarketing (PDF) (Servicelink 05-11-02)
  • Deutscher Direktmarketing Verband e.V. (DDV)/Robinsonliste (Servicelink 05-11-03)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Servicelink 05-11-04)
  • Michael Loschelder: UWG. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (12 Euro) (Servicelink 05-11-05)
  • Alexander Jürries: Perfekte Werbebriefe (ab 12 Euro) (Servicelink 05-11-06)
  • Stephan Magnus u.a.: Tapfere Helden in der Akquise (24,90 Euro) (Servicelink 05-11-07)
  • Jürgen Ratzkowski: Keine Angst vor der Akquise! (19,90 Euro) (Servicelink 05-11-08)
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