Doppelte Buchführung

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Mein Steuerberater sagt mir, ich solle eine doppelte Buchführung machen. Muss ich das wirklich? Für wen ist denn die zweite?

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Wenn der Steuerberater Ihnen diese Frage nicht oder unverständlich beantwortet hat, sollten Sie ganz schnell einen neuen suchen. Ob Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, hängt von der Rechtsform sowie von Umsatz und Gewinn Ihres Unternehmens ab – und von Ihrem eigenen Informationsbedürfnis: Die Buchführung machen Sie nämlich nicht nur fürs Finanzamt.




Bislang hat bei Ihnen offenbar die einfache oder genauer gesagt: die „vereinfachte Buchführung“ genügt – Stichwort: Einnahme-Überschuss-Rechnung“ (EÜR). Deren Hauptzweck besteht darin, Ihren zu versteuernden Gewinn zu ermitteln. Den melden Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung jährlich dem Finanzamt. Grundlage ist § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz. Und so gehen Sie vor:

  • Sie addieren Ihre betrieblichen Einnahmen und ziehen davon Ihre (betrieblichen!) Ausgaben ab: Die Differenz ist Ihr Gewinn (der Verlust).
  • Ab einem Jahresumsatz von 17.500 Euro verlangt der Fiskus, dass sie Ihre Einnahmen und Ausgaben bestimmten Kategorien (zum Beispiel den Personal-, Kfz- oder Raumkosten) zuordnen und sie anschließend in ein amtliches „EÜRFormular“ eintragen.
  • Darüber hinaus müssen Sie noch ein Anlagenverzeichnis führen, in das die Bestandteile Ihres Betriebsvermögens eingetragen werden. Darunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die netto mehr als 150 Euro (bis 2007: 410 Euro) kosten. Deren Anschaffungskosten dürfen Sie nur nach und nach als Ausgaben geltend machen (Abschreibungen).

Verglichen damit ist die doppelte, kaufmännische Buchführung wesentlich aufwendiger:

  • Bei der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) buchen Sie jede Einnahme und Ausgabe zu Kontrollzwecken zweimal: einmal auf dem jeweiligen GuV-„Sachkonto“ und einmal auf einem Bestandskonto. So kann zum Beispiel bei jeder Buchung überprüft werden, ob sie mit Ihren Kontoauszügen oder dem Kassenbuch übereinstimmt.
  • Am Ende des Jahres müssen Sie Ihre laufenden Buchungen zudem mit den Veränderungen vergleichen, die sich mittlerweile bei Ihrem Betriebsvermögen (zum Beispiel Immobilien, Maschinen, Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Vorräte, Kundenforderungen, Zahlungsmittel) und Ihren Schulden ergeben haben (zum Beispiel Darlehen, Kontokorrentkredite, die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Dienstleistern, Finanzamt). Dafür ist eine Einzelbewertung erforderlich. Das wiederum zwingt Sie vorher zur genauen Bestandsaufnahme aller einzelnen Positionen (Inventur). All das mündet schließlich in eine zusammenfassende Aufstellung Ihrer Vermögens- und Schuldenpositionen (Bilanz).

Besonders unangenehm: Bei bilanzierenden Unternehmen kommt es nicht auf den Zahlungszeitpunkt an, sondern auf den Termin der Rechnungsstellung: Dadurch fallen Steuern bereits auf in Rechnung gestellte Beträge an, die Ihre Kunden noch gar nicht bezahlt haben. Außerdem verdoppeln sich erfahrungsgemäß wegen des größeren Prüfungsaufwands die Steuerberatungskosten. Auf jeden Fall zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind Sie, wenn

  • Ihr Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist – sei es als Personengesellschaft (zum Beispiel OHG), Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH) oder auch als freiwillig eingetragener Einzelunternehmer (eingetragener Kaufmann, e. K.).
  • Sie als Gewerbetreibender bzw. Land- oder Forstwirt einen Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 50.000 Euro erwirtschaften.



Die nächsten Schritte



Expertentipps:


  • Klären:
    • Brauche ich einen neuen Steuerberater?
  • Steuerberater fragen:
    • Muss ich auf die doppelte Buchführung umsteigen? Wenn ja: Warum?
    • Wenn nein: Welche konkreten Vorteile bringt mir der freiwillige Wechsel?
    • Welche zusätzlichen Aufgaben sind für mich damit verbunden?
  • Pro- und Contra-Liste "Doppelte Buchführung" erstellen und gewichten
    • Passende Software aussuchen
    • Klären: Wer richtet das Programm ein und erklärt es mir?


Lassen Sie sich nicht verrückt machen: Auch mit der vereinfachten Buchführung können Sie gut den Überblick über Ihren Betrieb behalten. Solange Ihnen Ihr Steuerberater keine stichhaltigen Gründe dafür nennen kann, warum Sie freiwillig auf die doppelte Buchführung umsteigen sollten, bleiben Sie lieber bei der Einnahmenüberschussrechnung.


Software & Internettools

Mit moderner Software wie „WISO Mein Büro“ erledigen Sie die Buchführung per Mausklick. Sie schreiben Ihre Rechnungen so einfach wie mit Word und verwalten Artikel und Kunden so einfach wie in Excel. Kleine Unternehmen können einen vereinfachten Kontenrahmen verwenden, der mit nur 30 Konten alle wichtigen Geschäftsvorfälle abbildet. Bei Bedarf wechseln Sie einfach zum vollständigen Kontenrahmen nach SKR03. Wenn Sie ein solches Programm benutzen, ist es nur ein kleiner Schritt von der einfachen „EÜR“ zur doppelten Buchhaltung. Sie erfassen bereits alle nötigen Daten. Die Buchhaltung unterscheidet sich dann nur durch die Art der Auswertungen (Servicelink 03-02-08).


Hier erfahren Sie mehr

  • Wikipedia: Buchführung (Servicelink 03-02-01)
  • GründerZeiten Nr. 38 (PDF) (Servicelink 03-02-02)
  • § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz: Vereinfachte Buchführung (Servicelink 03-02-03)
  • Vordruck Einnahme-Überschuss-Rechnung (Servicelink 03-02-04)
  • Buchführungspflicht nach § 141 Abgabenordnung (Servicelink 03-02-05)
  • Buchführungspflicht nach § 238ff Handelsgesetzbuch (Servicelink 03-02-06)
  • Volker Schultz: Basiswissen Rechnungswesen (10 Euro) (Servicelink 03-02-07)

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