Diskussion:Vertraulichkeitserklärung
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Der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 UWG betrifft ist eine Strafnorm, die Vorsatz verlangt. Sie erfordert zudem eine bestimmte Zielrichtung der Geheimnisverletzung, nämlich sich .... oder anderen ... Vorteile zu verschaffen. Diese Vorschrift betrifft deshalb nicht die Geschwätzigkeit von Mitarbeitern und kann nicht ohne weiteres zur Begründung des Verbots herangezogen werden. Die Verschwiegenheitspflicht ist dagegen eine selbstverständliche Nebenpflicht des Arbeitsvertrages und spezieller Vorschriften wie den §§ 823, 826 BGB - und in der Extremform auch des § 17 UWG. Die Ausführungen sind deshalb zu überarbeiten.
Was passiert, wenn die Mitarbeiter die Vertraulichkeitserklärung nicht unterschreiben? Eine Unterschrift ist im Regelfall nur bei der Einstellung des Mitarbeiters problemlos zu bekommen. Deshalb meine ich, dass eine praxisnahe Lösung auch die Möglichkeit beinhalten sollte, durch interne Rundschreiben (etwa Mitarbeiter-Mails) oder durch Hinweise in Betriebsversammlungen etc. auf die bestehende Pflicht hinzuweisen und zu konkretisieren. Dabei können die Betriebsgeheimnisse auch näher konkretisiert werden. Wer den dahinter stehenden Zweck versteht, (etwa Schutz vor unlauterer Konkurrenz, die die Arbeitsplätze des eigenen Betriebes bedroht) wird die Geheimnisse auch nicht herausposaunen.
