Diskussion:Kündigung

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Amerkung (Fr.Leybovich, Praktikantin): eine Kündigung ist auch dann nicht sozial gerechtfertigt, wenn es eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG). Sinn und Zweck der arbeitsrechtlichen Vorschriften ähneln sich dem Verbraucherschutz im normalen Vertragsrecht. Das bedeutet: wenn es eine (vielleicht auch geringere) Möglichkeit gibt härtere Folgen einer Kündigung zu vermeiden (in diesem Fall wäre es Versetzungsmöglichkeit in einem anderen Teil des Betriebes), muss der Arbeitgeber sie ausnutzen und dem Arbeitnehmer dementsprechend Chancen geben. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit den Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht einverstanden sein sollte oder wenn es keine weiteren Versetzungsoptionen im Betrieb vorhanden sind, kann eine Kündigung erteilt werden.

Anmerkung koenig-kersting: Die der Frage nachgestellte Kurzantwort ist problematisch. Ein Mitarbeiter, der sich - zumindest formal - korrekt verhält und trotzdem schlechte Leistungen erbringt, kann nicht mit jemandem gleichgestellt werden, dessen Verhalten Anlass zu Beanstandungen gibt. Er ist vielleicht einfach nicht in der Lage, den gestellten Ansprüchen zu genügen. Das ist im Zweifel nicht einmal vorwerfbar und rechtfertigt wohl auch keine Abmahung und Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Insoweit müssten die verschiedenen gesetzlichen Kündigungsgründe im Beitrag schärfer voneinander getrennt werden.

Gefragt ist nach Lösungsansätzen für personenbedingte Schwierigkeiten. Zum Teil gibt der Artikel Antworten: Schulung etc. Sicherlich gehört dazu auch ein klarer Hinweis auf die unzureichenden Leistungen. Ein Unternehmer hat es als Arbeitgeber in solchen Situationen nicht leicht: Er muss unter Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien einen schonenden Weg suchen, das Problem zu lösen. Dabei sind vor allen Dingen auch Umsetzungsmöglichkeiten etc. zu klären. Ich befürchte, dass der Hinweis, nach gehöriger Abmahnung könne eine Kündigung erfolgen, einer weiteren Prüfung nicht standhalten könnte.

Wenn eine verhaltensbedingte Abmahnung angezeigt ist, muss sie außerdem eine besondere Qualität haben, um als Vorstufe einer Kündigung anerkannt zu werden. Dem Mitarbeiter muss aufgrund der Abmahnung klar sein, dass bei weiteren Regelverstößen sein Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Ohne einen solchen Hinweis in der Abmahnung wird das im Zweifel nicht der Fall sein.

Der Leser sollte bei Abmahnungen und Kündigungen den Rat von Fachleuten einholen.

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