Diskussion:Haftung für fehlerhafte Bauteile
Aus Buhl Unternehmerwiki
Kleiner Fehler, großer Schaden. Das ist die Ausgangslage. Der junge Unternehmer ist Hersteller eines Bauteils, das in eine größere Anlage eingebaut wird. Das kleine Bauteil verursacht einen großen Schaden: an der Anlage selbst und mittelbar durch den Produktionsausfall. Das ist das Schreckensszenario des jungen Unternehmers, der jetzt um seine Existenz fürchtet. Er braucht jetzt eine klare Handlungsanleitung, weniger Rechtsbelehrungen, die ihm nur insoweit helfen, ihm seine Haftungslage kurz darzulegen.
Die Handlungsanleitung sollte aus der kurzen Antwortüberschrift herausgenommen und in die "Nächsten Schritte" übernommen werden. Meldung des Schadens an die Versicherung (Bin ich überhaupt versichert??.
Gemeinsame Anstrengungen mit dem Kunden um Aufklärung des Schadensereignisses (Beziehung mit dem Kunden steht vor einer Belastungsprobe - man kann sich als zuverlässiger Partner auch in Problemfällen empfehlen). Gemeinsame Anstrengungen, den Produktionsausfall gering zu halten. Prüfung des eigenen Produktes. Prüfung des Herstellvorgangs anhand verfügbarer Dokumentation oder durch Rücksprache mit Mitarbeitern. Prüfen der Produktinformationen und Einbauhinweise. Lösungsweg mit der Versicherung suchen. Erst danach) notfalls über Rechtsfragen streiten.
Über die Reichweite der Haftung (Mangelfolgeschäden etc.) braucht nach meiner Ansicht keine hinreichende Darstellung der Rechtslage erfolgen. Sie kann vom Unternehmer im Zeitpunkt des Schadens ohnehin nicht mehr beeinflusst werden (Aber: Absicherung für die Zukunft).
In der Darstellung der Rechtslage sind mir auch Angaben aufgefallen, die auf den ersten Blick im Widerspruch zum Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes stehen und deshalb auf Richtigkeit überprüft werden sollten: Das ProdHaftG scheint auf den geschilderten Fall nicht anwendbar zu sein. Es deckt Personenschäden und Sachschäden beim privaten Verbrauch ab (ohne dass ich diese Frage abschließend geprüft hätte). Hier aber der Auszug aus dem ProdHaftG:
§1 Haftung
(1) 1Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
