Diskussion:Gewährleistung und Garantie

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Bei § 477 BGB handelt es sich um eine Vorschrift aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht. Dieser hat somit z.B. keine Geltung zwischen zwei Unternehmern, z.B. Zuliefererbetriebe, die mit anderen Unternehmen Verträge schließen. Darüber hinaus erwähnt der Artikel beispielsweise nur die Ersatzlieferung, im Rahmen der Nacherfüllung gibt es aber auch die Mängelbeseitigung, zwischen beidem besteht grundsätzlich ein Wahlrecht.

Danke für Ihr Feedback! 19.09.07 von Andreas Lutz an Autor weitergegeben

Die Ausgangsfrage verführt zu einer Auseinandersetzung mit der rechtlichen Abgrenzung zweier Haftungstatbestände. So wird sie auch beantwortet. Für den Unternehmer hilfreicher - und wohl auch für den Autor ergiebiger - wäre die Darstellung eines konkreten Gewährleistungs-/Garantiefalls.

Beispiel:

Ausgangsfrage: Mein ebay-shop läuft glänzend. Die RC-Modellhubschrauber aus China kaufe ich über einen deutschen Großhändler spottbillig ein und verkaufe sie mit hohem Aufschlag. Gestern kam ein Hubschrauber zurück. Der Akku lässt sich nicht laden. Ich befürchte, dass die ganze letzte Lieferung diesen Fehler hatte und ich nun haufenweise die Ware auf eigene Kosten zurücknehmen muss. Mein Lieferant bemüht sich gerade in China um eine Kulanzregelung. Mit konkreten Zusagen hat er sich bisher zurückgehalten.

Hier könnte die klare Gewährleistungsverpflichtung (Unternehmer-Endverbraucher) dargestellt werden, die unabhängig vom Widerrufsrecht in Fernabsatzverträgen gilt und unabdingbar ist. Für den jungen Unternehmer ist auch interessant, wie er bei dem Importeur Rückgriff nehmen kann. Hier gilt es aufzupassen, weil es meines Wissens durchaus einen rechtlichen Gestaltungsspielraum gibt. Hat die Ware auch noch eine Herstellergarantie, so können kurz die daraus begründeten Beziehungen zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller bezeichnet werden (hat der Verkäufer damit überhaupt etwas zu tun?).

So könnte die Darstellung an Farbe gewinnen. Dabei lassen sich für den Internet-Handel sicherlich auch noch am Rande zahlreiche Hinweise geben: Ein Fall aus der Praxis: Solche elektrischen Geräte wie oben beschrieben, unterfallen etwa dem Elektrogerätegesetz. Händler, auch Internethändler, müssen sich zur Sicherung der ordnungsgemäßen Entsorgung als Elektroschrott in ein zentrales Register eintragen. Das ist weitgehend unbekannt und hat in der Praxis zu Abmahnungen geführt.

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