Diskussion:Arbeitsverträge / Personalakte
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Anmerkung (Fr.Leybovich, Praktikantin): - zum Thema "Personalakte". Aus praktischen und betrieblichen Gründen sowie aus Beweisgründen müssen in jedem Betrieb für jeden Mitarbeiter Personalakte geführt werden. Dies hat mehrere Hintergründe. Bei Erteilung von verschiedenen schriftlichen Mitteilungen an Arbeitnehmer, Prämien, Beschwerden, Abmahnungen und schließlich Kündigungen haben Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer schnelleren Überblick über die Arbeitsverhältnisse. Für den Fall einer ungerechtfertigten Abmahnung oder Kündigung hat der Arbeitnehmer (und auch der Arbeitgeber) einen unwiderlegbaren Beweis vor den arbeitsrechtlichen Instanzen (z.B. Arbeitsgericht). Bei der Erteilung einer ungerechtfertigten Abmahnung oder Kündigung hat der Arbeitnehmer wiederum anspruch auf die Entfernung des jeweiligen Dokumentes aus den Personalakten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch hat nach der neuen Rechtsprechung einen wichtigen Grund: für den Fall einer Weiterbewerbung in der Person des Arbeitnehmers ist der neue, potenzielle Arbeitgeber berechtigt, den ehemaligen Arbeitgeber um eine Auskunft über die Arbeitsverhältnisse des Arbeitnehmers zu fragen. Diese Information, die in den Peronalakten steht, kann dann wietergegeben werden.
- zum Thema "betriebliche Übung". Ganz oft vergessen viele Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag einen Punkt wie "Weihnachstgeld", "Prämien" und vieles anderes zu erörtern. Dies führt dazu, dass es nach zweimal nacheinander erteilten Grafikationen zu der so genannten "betrieblichen Übung" führt und der Arbeitgeber somit verpflichtet wird, sie wieter zu zahlen. Um dies zu vermeiden müssen die betrieblichen Grafikationen entweder unter Vorbehalt erteilt werden, dieser muss dem Arbeitnehmer jedesmal deutlich hingewiesen werden, oder sie sollen von Anfang an in dem Arbeitsvertrag erörtet werden. Achten Sie, dass die Grafikationen wiederum nicht beliebig sondern nur einheitlich für jeden Mitarbeiter gestaltet werden darf.
- zum Thema "Befristung eines Arbeitsverhältnisses": ein Arbeitsvertrag darf insgesamt nicht länger als für zwei Jahre befristet werden. Dazu: § 14 abs. 2 TzBfG
- zum Thema "Regelungen für die Vorgehensweise bei Krankheiten": eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( bis zu Dauer von 6 Wochen) darf nicht gekürzt werden. Dazu: § 3 EFZG. Auch hier ist es problematisch, wenn der Arbeitnehmer weniger als 4 Wochen in einem Betrieb beschäftigt ist und (zum Beispiel) nach 2 Wochen für 10 Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig geworden ist. Nach der Rechtsprechung muss dann der Arbeitnehmer von diesen 10 Wochen 2 (bis zu dieser 4 Wochen-Frist) fehlenden Wochen abziehen und dann für die weiteren Krankheitswochen zahlen.
