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Aus einer Grafikwerkstatt wurde binnen vier Jahren ein respektables Unternehmen: Daniel A. in München arbeitet nicht mehr alleine für verschiedene Verlage, sondern bindet freie Mitarbeiter ein. Zusammen mit Journalisten und Internetprogrammierern entwickelt er jetzt auch Kundenzeitschriften sowie Homepages. Der Steuerberater warnte und riet zur Veränderung der Rechtsform. Denn als Einzelunternehmer und Projektleiter, der meist auch die Arbeiten der Kollegen mitverantwortete, würde er mit seinem Privatvermögen haften, sollte einem Kunden wegen eines fehlerhaften Auftrags Schäden entstehen. Schon die verzögerte Auslieferung einer Kundenzeitschrift könnte mehrere tausend Euro Schadenersatz kosten.
Es gibt viele Gründe, über die Änderung der bestehenden Rechtsform nachzudenken. Wachstum ist sicher einer der
besten. Daraus folgen ja nicht nur höhere Risiken, sondern neue Bedürfnisse: Wenn etwa Unternehmer zur Realisierung ihrer Zukunftspläne frisches Kapital benötigen und Investoren oder Mitarbeiter beteiligen wollen, muss die Rechtsform das zulassen. Auch die Betriebsübergabe an die nächste Generation wird oft genug über eine nach und nach wachsende Beteiligung des Nachfolgers geregelt. Nicht zuletzt helfen Rechtsformen unter bestimmten Konstellationen auch beim Steuernsparen.
Doch Rechtsformen haben nicht nur ihre Vorteile: Die Limited etwa ist günstig in der Einrichtung, aber für sie gilt englisches Recht und macht es nötig im Ausland zu handeln – dazu ist in der Regel ein Dienstleister nötig. Manche Gesellschaftsverträge setzen Einlagen in Form von Gütern oder Kapital voraus. Die GmbH oder die stille Gesellschaft beschneiden wiederum den Entscheidungsspielraum der Geschäftsführer und erfordern wie auch die Kleine AG einen jährlichen Geschäftsbericht.
Sicher ist: Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, rechtliche, steuerliche und finanzielle Folgen für den Unternehmer. Patentrezepte gibt es nicht. Während sich Gründer bei der Wahl auch von den Gründungskosten oder der Kapitalausstattung leiten lassen, achten die Inhaber etablierter Betriebe eher auf Haftungsausschluss oder einfache Möglichkeiten der Beteiligung.
Daher sollten Unternehmer diese Frage nicht allein regeln,
sondern mit einem Rechtsanwalt und/oder einem Steuerberater besprechen. Wichtig dabei ist, die externen Berater umfassend über die Geschäfte, Ziele und Strategien ins Bild zu setzen, nur so können sie wachsende Bedürfnisse in geltendes Recht
umsetzen oder Empfehlungen aussprechen. Ein Businessplan für die nächsten drei bis fünf Jahre bildet eine gute Grundlage für die notwendigen Diskussionen.
Daniel A. hat sich übrigens für die Kleine AG und somit für eine unter Gründern eher ungewöhnliche Rechtsform entschieden. Das Mindestkapital von zurzeit 50.000 Euro brachten er und Kollegen in Form von Bargeld und technischer Ausstattung ein. Unter Mentoren und Beratern fanden sich überdies drei Aufsichtsräte für die neue Gesellschaft. Das Kapital kann bei Bedarf schnell wachsen. An der Kleinen AG des Grafikers und seiner Mitstreiter können sich – das war der Hauptgrund der Entscheidung – relativ unkompliziert weitere Investoren, Kunden oder Mitarbeiter beteiligen oder bei Bedarf und nach bestimmten Regeln wieder aussteigen.
Rechtsformen, die infrage kommen:
- Einzelfirma
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Partnergesellschaft (PartnG)
- Auslandsgesellschaft Limited (Ltd)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kleine Aktiengesellschaft
- Genossenschaft
- Stiftung
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