Ausbildungsplatz schaffen

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Ich hatte ein Gespräch mit meinem zuständigen Bundestagsabgeordneten. Er hat mich gefragt, ob ich nicht einen Ausbildungsplatz schaffen will. Grundsätzlich bin ich damit einverstanden – aber wie geht das und was muss berücksichtigt werden?

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Prinzipiell ist die Schaffung eines Ausbildungsplatzes nichts anderes als die Schaffung eines Arbeitsplatzes. Sie müssen hier nur über eine für die Ausbildung geeignete Arbeitsstätte sowie einen geeigneten Ausbilder verfügen, der das zur Ausbildung anstehende Berufsbild vermitteln kann und die Genehmigung hierzu hat. Außerdem verlangt das Berufsbildungsgesetz

(BBiG) ein „angemessenes Verhältnis“ von Fachkräften und Lehrlingen.




Bevor Sie sich auf die Suche nach einem passenden Auszubildenden machen, sollten Sie sich über die neuen Berufsbilder informieren. Viele „ältere“ Berufe sind den modernen Erfordernissen angepasst worden. So gibt es beispielsweise den „Heizungsbauer“ nicht mehr, die Auszubildenden lernen heute den Beruf „Anlagenmechaniker“, der noch weitere Berufe wie den Gas-/Wasserinstallateur umfasst. Das Gleiche gilt für etliche kaufmännische Berufe. Aus diesem Grund sollten Sie vorab überprüfen, welche Ausbildung Sie anbieten möchten. Ist das Ausbildungsziel klar definiert, müssen Sie prüfen, ob Sie bzw. einer Ihrer Angestellten die Voraussetzungen erfüllen, um ausbilden zu dürfen. Hierzu benötigen Sie in der Regel einen Fähigkeitsnachweis, den „Ausbildung der Ausbilder-Schein“ (AdA-Schein). Um diesen zu bekommen, müssen Sie eine Prüfung nach den Kriterien der Ausbilder-Eignungsverordnung erfolgreich ablegen.

  • Die Prüfung für den AdA-Schein können Sie bei der IHK oder auch bei der Handwerkskammer ablegen. Da die Handwerkskammern aber besonders viel Wert darauf legen – auch wenn die Ausbilder von der Vorlage des Qualifizierungsnachweises derzeit befristet befreit sind –, ist der Fähigkeitsnachweis als ein fester Bestandteil der Meisterprüfung zu betrachten.
  • Bei der Prüfung zur Erlangung des AdA-Scheins werden berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten abgefragt. Diese weisen Sie neben einer schriftlichen Prüfung in einer Unterweisungsprobe bzw. Präsentation vor dem Prüfungsausschuss nach.
  • Nach den neuesten Ausbildungsrichtlinien sind Sie für Ihren Auszubildenden nichtmehr lediglich der Unterweiser bzw. Lehrer, sondern eher ein Wegbegleiter, der dem Auszubildenden sämtliche wichtigen Dinge aus dem praktischen Berufsalltag vermittelt.

Zwar wurden Ausbilder von der Vorlage eines entsprechenden AdA-Scheines bis einschließlich 31.07.2008 befreit, um mehr Jugendlichen Ausbildungschancen zu geben, doch wird dies wahrscheinlich keine Regelung von Dauer sein. Zudem sind die in den Vorbereitungskursen vermittelten Inhalte für die Ausbildung eines Jugendlichen bestimmt sinnvoll und hilfreich. Auch ohne Vorlage des Fähigkeitsnachweises müssen Sie oder der von Ihnen hierzu bestellte Mitarbeiter nachweisen, dass er fachlich und persönlich dazu geeignet ist, eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) durchzuführen. Die fachliche Eignung setzt vor allem eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine angemessene Berufserfahrung voraus. Es kann in einigen Fällen auch nur die Berufserfahrung ausreichen, was aber einer Sondergenehmigung bedarf.

Bei der persönlichen Eignung wird erst einmal vorausgesetzt, dass Sie bzw. der Ausbilder über eine solche verfügen. Hier wird lediglich überprüft, ob Sie eventuell vorher schon einmal straffällig wurden und ob Ihnen hier insbesondere vom Gericht verboten wurde, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen. Haben Sie diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie sich auf die Suche nach einem geeigneten Auszubildenden machen.



Expertentipps:


Das BBiG fordert für die Eignung von Ausbildungsbetrieben ein „angemessenes Verhältnis“ zwischen ausgelernten und auszubildenden Kräften. In der „Empfehlung über die Eignung von Ausbildungsstätten“ hat der Gesetzgeber diese Regelung am 28/29.3.1972 näher erklärt und sogar zahlenmäßig spezifiziert. Danach sind folgende Kennzahlen angemessen:

  • Ein Auszubildender: eins bis zwei Fachkräfte
  • Zwei Auszubildende: drei bis fünf Fachkräfte
  • Drei Auszubildende: sechs bis acht Fachkräfte

Können Betriebe einen fachlich und pädagogisch geschulten Mitarbeiter für die Ausbildung freistellen, so darf dieser – die notwendigen Einrichtungen vorausgesetzt – bis zu 16 Lehrlinge betreuen. Deutlich geringer ist die Betreuungsquote, wenn die Ausbildung nebenher laufen muss. In diesem Fall dürfen Facharbeiter nur bis zu drei Lehrlinge anleiten. Die Kammern überprüfen die Eignung von Ausbildungsbetrieben regelmäßig und ahnden Verstöße gegen die Auflagen nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit dem Entzug der Ausbildungserlaubnis. In diesem Fall können ausgenutzte Auszubildende Schadenersatz für entgangene Bildungsleistungen verlangen.



Hier erfahren Sie mehr

  • Wikipedia: Ausbildung (Servicelink 04-05-01)
  • IHK: Schaffung von Ausbildungsplätzen (Servicelink 04-05-02)
  • IHK: Pakt für Ausbildung, Zuschussgewährung (Servicelink 04-05-03)
  • Ausbilder-Eignungsverordnung (Servicelink 04-05-04)
  • Berufsbildungsgesetz (Servicelink 04-05-05)
  • Waldemar Birkholz u.a.: Der Weg zum erfolgreichen Ausbilder 29 Euro) (Servicelink 04-05-06)
  • Wilfried Hartmann: Kompaktwissen AEVO (21,50 Euro) (Servicelink 04-05-07)
  • Hermann Nehls: Berufsbildungsgesetz (14,90 Euro) (Servicelink 04-05-08)
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