Ausbildungsplatz schaffen
Aus Buhl Unternehmerwiki
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Ich hatte ein Gespräch mit meinem zuständigen Bundestagsabgeordneten. Er hat mich gefragt, ob ich nicht einen Ausbildungsplatz schaffen will. Grundsätzlich bin ich damit einverstanden – aber wie geht das und was muss berücksichtigt werden? |
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Prinzipiell ist die Schaffung eines Ausbildungsplatzes nichts anderes als die Schaffung eines Arbeitsplatzes. Sie müssen hier nur über eine für die Ausbildung geeignete Arbeitsstätte sowie einen geeigneten Ausbilder verfügen, der das zur Ausbildung anstehende Berufsbild vermitteln kann und die Genehmigung hierzu hat. Außerdem verlangt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein „angemessenes Verhältnis“ von Fachkräften und Lehrlingen. |
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Bevor Sie sich auf die Suche nach einem passenden Auszubildenden machen, sollten Sie sich über die neuen Berufsbilder informieren. Viele „ältere“ Berufe sind den modernen Erfordernissen angepasst worden. So gibt es beispielsweise den „Heizungsbauer“ nicht mehr, die Auszubildenden lernen heute den Beruf „Anlagenmechaniker“, der noch weitere Berufe wie den Gas-/Wasserinstallateur umfasst. Das Gleiche gilt für etliche kaufmännische Berufe. Aus diesem Grund sollten Sie vorab überprüfen, welche Ausbildung Sie anbieten möchten. Ist das Ausbildungsziel klar definiert, müssen Sie prüfen, ob Sie bzw. einer Ihrer Angestellten die Voraussetzungen erfüllen, um ausbilden zu dürfen. Hierzu benötigen Sie in der Regel einen Fähigkeitsnachweis, den „Ausbildung der Ausbilder-Schein“ (AdA-Schein). Um diesen zu bekommen, müssen Sie eine Prüfung nach den Kriterien der Ausbilder-Eignungsverordnung erfolgreich ablegen.
Zwar wurden Ausbilder von der Vorlage eines entsprechenden AdA-Scheines bis einschließlich 31.07.2008 befreit, um mehr Jugendlichen Ausbildungschancen zu geben, doch wird dies wahrscheinlich keine Regelung von Dauer sein. Zudem sind die in den Vorbereitungskursen vermittelten Inhalte für die Ausbildung eines Jugendlichen bestimmt sinnvoll und hilfreich. Auch ohne Vorlage des Fähigkeitsnachweises müssen Sie oder der von Ihnen hierzu bestellte Mitarbeiter nachweisen, dass er fachlich und persönlich dazu geeignet ist, eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) durchzuführen. Die fachliche Eignung setzt vor allem eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine angemessene Berufserfahrung voraus. Es kann in einigen Fällen auch nur die Berufserfahrung ausreichen, was aber einer Sondergenehmigung bedarf. Bei der persönlichen Eignung wird erst einmal vorausgesetzt, dass Sie bzw. der Ausbilder über eine solche verfügen. Hier wird lediglich überprüft, ob Sie eventuell vorher schon einmal straffällig wurden und ob Ihnen hier insbesondere vom Gericht verboten wurde, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen. Haben Sie diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie sich auf die Suche nach einem geeigneten Auszubildenden machen. |
Hier erfahren Sie mehr
- Wikipedia: Ausbildung (Servicelink 04-05-01)
- IHK: Schaffung von Ausbildungsplätzen (Servicelink 04-05-02)
- IHK: Pakt für Ausbildung, Zuschussgewährung (Servicelink 04-05-03)
- Ausbilder-Eignungsverordnung (Servicelink 04-05-04)
- Berufsbildungsgesetz (Servicelink 04-05-05)
- Waldemar Birkholz u.a.: Der Weg zum erfolgreichen Ausbilder 29 Euro) (Servicelink 04-05-06)
- Wilfried Hartmann: Kompaktwissen AEVO (21,50 Euro) (Servicelink 04-05-07)
- Hermann Nehls: Berufsbildungsgesetz (14,90 Euro) (Servicelink 04-05-08)
