Aufbewahrungsfristen
Aus Buhl Unternehmerwiki
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Die Akten stapeln sich in meinem Büro. Ich muss dringend aufräumen, aber der Keller ist auch schon voll. Was muss ich unbedingt verwahren? Was kann ich getrost wegwerfen? |
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| Bei vielen geschäftlichen Dokumenten müssen Sie bestimmte Aufbewahrungsfristen beachten. Allerspätestens nach zehn Jahren dürfen Sie die meisten Unterlagen aber entsorgen, viele Dokumente schon nach sechs Jahren. Unter bestimmten Umständen dürfen Sie Papierdokumente in elektronischer Form speichern und die Originale schon früher wegwerfen. |
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Archivierungspflichten ergeben sich aus unterschiedlichen Vorschriften: Für jeden Gewerbetreibenden und für jeden Freiberufler gelten die steuerlichen Aufbewahrungsfristen. Kaufleute müssen darüber hinaus das Handelsrecht beachten. Schließlich gelten für manche Unternehmen spezielle Berufs- und Branchenvorschriften (zum Beispiel für Krankenakten von Ärzten oder Baupläne von Architekten). Finden sich in den verschiedenen Rechtsnormen unterschiedlich lange Fristen, müssen Sie immer den längsten für Sie geltenden Zeitraum beachten. Die wichtigsten steuerlichen Aufbewahrungsvorschriften sind in § 147 der Abgabenordnung zusammengefasst. Die dort genannten Fristen decken sich zum Glück weitgehend mit denen des § 257 Handelsgesetzbuch Sie müssen demnach zwischen zwei Aufbewahrungsfristen unterscheiden.
Mit dem Begriff „Handels- und Geschäftsbriefe“ sind solche Schreiben gemeint, die sich direkt auf die Anbahnung sowie die Abwicklung eines Geschäftsvorgangs beziehen – von der Kalkulation über Angebote und Preislisten, Bestätigungsschreiben, Lieferscheine, Versandunterlagen und Mahnungen bis hin zu Reklamationen (eventuelle Gutschriften müssen als Buchungsbelege ebenso wie Rechnungen und Quittungen zehn Jahre aufbewahrt werden). Kopien der Geburtstagsglückwünsche an Ihre Kunden müssen Sie also nicht sechs Jahre lang aufbewahren. Die Fristen beginnen grundsätzlich mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Dokumente entstanden sind: Eingangsrechnungen aus dem Jahr 1998 können Sie beispielsweise seit dem 1. Januar 2009 an den Reißwolf verfüttern. Den Jahresabschluss für 1998, der Anfang 1999 erstellt worden ist, dürfen Sie hingegen frühestens 2010 wegwerfen. |
Hier erfahren Sie mehr
- IHK München: Merkblatt Aufbewahrungsfristen von A bis Z (PDF) (Servicelink 03-10-01)
- § 147 Abgabenordnung: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (Servicelink 03-10-02)
- § 238 HGB: Buchführungspflicht (Servicelink 03-10-03)
- § 257 HGB: Aufbewahrung von Unterlagen – Aufbewahrungsfristen (Servicelink 03-10-04)
- Sabine Dauen: Aufbewahrungspflichten. Von Originaldokumenten bis zur elektronischen Archivierung (29,80 Euro) (Servicelink 03-10-05)
