Abmahnung

Aus Buhl Unternehmerwiki

Wechseln zu: Navigation, Suche


Image:Frage.gif

Ich habe eine Abmahnung für eine wettbewerbswidrige Zeitungsanzeige erhalten und soll einen hohen Geldbetrag zahlen, um deswegen nicht belangt zu werden. Ist das überhaupt erlaubt?

Image:Antwort.gif

Wenn Sie hier wirklich wettbewerbswidrig gehandelt haben, müssen Sie vorerst abgemahnt werden, bevor Sie jemand „anzeigen“ kann. Dies kann im Übrigen nicht jeder tun, hierzu sind lediglich Mitbewerber und Verbraucherverbände berechtigt. Auch müssen Sie in einem solchen Fall keine immensen Geldsummen bezahlen, sofern Sie ab jetzt alles richtig machen. Sie müssen dem Geschädigten „lediglich“ die Kosten für die Abmahnung ersetzen.




So manche unseriöse Geschäftemacher haben sich darauf spezialisiert, Unternehmen, die Anzeigen oder andere Werbung veröffentlicht haben, als „Abmahnverein“ oder als „Zusammenschluss geschädigter Unternehmen“ wegen angeblicher Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abzumahnen. Verbunden mit einer solchen Abmahnung sind dann vor allem Zahlungsaufforderungen in überzogener Höhe.

Doch nicht jeder ist berechtigt, eine solche Abmahnung auszusprechen. Dies ist nur Wettbewerbern aus der gleichen Branche erlaubt, die im tatsächlichen Konkurrenzkampf mit dem Abgemahnten stehen. Wenn die Abmahnung im Namen eines Wettbewerbsvereins oder eines sonstigen Zusammenschlusses Gewerbetreibender ausgesprochen wird, müssen diese über eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern verfügen, die die oben genannten Kriterien erfüllen.

Ist der Absender der Abmahnung hierzu berechtigt, sollten Sie die Rechtslage überprüfen und abklären, ob Sie wirklich einen Verstoß gegen das UWG begangen haben. Holen Sie sich ggf. fachkundige Hilfe bei der zuständigen IHK, der Innung, der Handwerkskammer oder einem Rechtsanwalt. Liegt zweifelsfrei ein Verstoß vor, so sollten Sie zur Fristwahrung schnellstens die dem Schreiben in der Regel beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und zurücksenden. Prüfen Sie sehr genau den Umfang der vorgelegten Unterlassungserklärung.

Achten Sie darauf, dass der Ihnen vorgeworfene Verstoß nach Art und Ausführung so genau wie möglich beschrieben ist. Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie sicher sein, dass Ihnen der Wettbewerbsverstoß so, wie er in der Unterlassungserklärung beschrieben ist, nicht wieder passieren kann – auch nicht in der Hektik des Alltags. So können Sie erst einmal ein gerichtliches Verfahren abwenden. Da Sie neben der Abgabe der Unterlassungserklärung die Kosten der Abmahnung tragen müssen, sollten Sie auch die geforderte Höhe überprüfen. Viele Anwälte veranschlagen hier sehr hohe Streitwerte, aus denen sich letztendlich die Gebühren berechnen. Der Versuch, den Streitwert im Rahmen eines Briefwechsels oder mündlicher Verhandlungen zu reduzieren und somit die Kosten zu mindern, ist erfahrungsgemäß häufig erfolgreich, denn der Abmahnende erreicht durch einen Kompromiss, dass keine weitere Rechtsanwaltskosten anfallen.

Wenn Sie die Unterlassungserklärung unterschrieben haben, sollten Sie alles dafür tun, dass die wettbewerbswidrige Werbung unverzüglich gestoppt wird. Lassen Sie sie schuldhaft einfach weiterlaufen, weil die Kampagne vielleicht sowieso nur noch zwei Tage dauert oder aus anderen kostensparenden Gründen, kann dies unter Umständen sehr teuer werden.

Checkliste

Dies sollten Sie bei Erhalt einer Abmahnung überprüfen:

  • Wer ist der Absender?
  • Ist dies ein unmittelbarer Konkurrent?
  • Wenn es sich um einen Verein handelt, hat dieser genügend Mitglieder, bei denen es sich tatsächlich um unmittelbare Konkurrenten handelt?
  • Worin soll die Verletzung des Wettbewerbsrechts bestanden haben?
  • Wann soll die Verletzung stattgefunden haben?
  • Wie hoch sind die geforderten Gebühren? Sind diese gerechtfertigt und nicht überzogen?



 

Expertentipp:

 


Wenn der Absender der Abmahnung Ihnen nicht bekannt ist, sollte er sich zur Klärung der Anspruchsberechtigung Ihnen gegenüber legitimieren. Fordern Sie ihn auf, Ihnen folgende Informationen zukommen zu lassen:

  • Abschrift der Gewerbeanmeldung
  • Gegebenenfalls Abschrift der Gewerbeerlaubnis
  • Kopie seiner Anzeigen, aus der auch das Veröffentlichungsdatum sowie das Medium ersichtlich sein muss (eventuell durch Vorlage einer Anzeigenrechnung oder Ähnliches)
  • Neueste Umsatzzahlen bzw. entsprechende Erklärungen seines Steuerberaters
  • Tätigkeitsnachweis
  • Bei Mitwettbewerberverein eine aktuelle Mitgliederliste




Hier erfahren Sie mehr

  • Wikipedia: UWG (Servicelink 08-13-01)
  • Umfassende Infoseite über Abmahnungen (Servicelink 08-13-02)
  • IHK Frankfurt: Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung (Servicelink 08-13-03)
  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Servicelink 08-13-04)
  • Stefan Wiemann: Abmahnung und Abschlussschreiben (24,90 Euro) (Servicelink 08-13-05)
Persönliche Werkzeuge