AGB

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Auf den Geschäftspapieren meiner Lieferanten und Dienstleister finde ich oft seitenlange AGB. Ich selber habe immer noch keine. Ist das gefährlich?

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Nein, auch ohne Kleingedrucktes sind Sie ein „richtiger“ Unternehmer. Niemand verlangt von Ihnen, sich AGB zuzulegen und zu verwenden. Wenn Sie häufig sehr ähnliche Geschäfte mit Kunden oder Lieferanten machen, bei denen immer wieder die gleichen Vertragsdetails zu regeln sind, können „vorformulierte Vertragsbedingungen“ aber ausgesprochen nützlich sein.




AGB haben den Zweck, regelmäßig wiederkehrende Vertragsfragen ein für allemal zu regeln – und zwar nach Möglichkeit zum Vorteil des Verwenders. Außerdem beschleunigen sie Vertragsverhandlungen und sorgen dafür, dass alle wichtigen Zweifelsfragen geklärt sind. Typische AGB-Klauseln enthalten zum Beispiel Bestimmungen über:

  • Liefer- und Zahlungskonditionen,
  • Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten,
  • Eigentumsvorbehalte,
  • Haftungsfragen oder auch
  • den Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Hintergrund: Vertragsdetails, die nicht ausdrücklich einzelvertraglich geregelt sind, fallen unter die allgemeinen Bestimmungen des BGB. Gelingt es nun einem Unternehmer, seine eigenen AGB zum Vertragsbestandteil zu machen, kann er Kosten und Risiken in gewissem Umfang auf seine Geschäftspartner abwälzen. So schafft er sich materielle Vorteile und verbessert seine Ausgangsposition im Streitfall. Ob Sie den AGB eines Geschäftspartners zustimmen oder nicht, bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen.

Um die weniger erfahrenen Marktteilnehmer, insbesondere Verbraucher, vor hinterhältigen Klauseln im Kleingedruckten zu schützen, hat der Gesetzgeber vor 30 Jahren das AGB-Gesetz erlassen, dessen Bestimmungen mittlerweile in das BGB Eingang gefunden haben. Die einschlägigen AGB-Paragrafen 305 bis 310 BGB haben den Zweck, die Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB in Verträge zu klären, überraschende oder mehrdeutige Klauseln zu verhindern und „Klauselverbote“ festzulegen. Hier die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:

  • Eine bestimmte AGB-Form gibt es nicht.
  • Einzelvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang gegenüber AGB.
  • Bei Geschäften mit Verbrauchern werden AGB nur dann zum Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hingewiesen hat (zum Beispiel schriftlich, mündlich oder durch gut sichtbaren Aushang) und der Vertragspartner damit einverstanden ist.
  • Schutzvorschriften des BGB, zum Beispiel Haftungsausschluss oder Verkürzung gesetzlicher Garantiefristen, dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden.
  • Zweifel gehen grundsätzlich zulasten des AGB-Verwenders.

Übrigens: Wenn beide Seiten AGB verwenden und sich dabei einzelne Klauseln widersprechen, dann gelten wieder die allgemeinen Bestimmungen des BGB. Selbstverständlich können Sie oder Ihr Geschäftspartner den Vertragsschluss auch von einer einvernehmlichen Regelung zum Beispiel der Zahlungs- und Lieferkonditionen abhängig machen. In dem Fall bleibt das Geschäft bis zur endgültigen Einigung in der Schwebe.



Die nächsten Schritte



Expertentipps:


  • Klären: Schließe ich zahlreiche, ähnlich gelagerte Verträge ab?
  • Handele ich immer wieder dieselben Konditionen aus?
  • Vergesse ich manchmal wichtige Aspekte?
  • Fühle ich mich von den AGB meiner Geschäftspartner über den Tisch gezogen?

Viermal nein? Dann brauchen Sie keine AGB.

Mindestens einmal ja? Sie können von Standardvertragsbedingungen profitieren:

  • Beschaffen Sie sich Muster-AGB oder typische Branchen-AGB.
  • Klären: Welchen konkreten Regelungsbedarf habe ich?
  • Termin mit einem AGB-Experten bei der IHK oder einem Berufs- oder Branchenverband vereinbaren.
  • Bei nächster Gelegenheit AGB auf Rückseite des Geschäftspapiers drucken lassen.


  • Verzichten Sie auf die unkritische Übernahme von Muster- oder Konkurrenz-AGB.
  • Regeln Sie nur die für Ihre Praxis wirklich relevanten Aspekte.
  • Holen Sie sich fachlichen Rat – zum Beispiel bei Ihrer IHK oder bei Berufs- und Branchenverbänden.
  • Setzen Sie AGB mit Augenmaß ein: Seitenlange, juristisch wasserdicht formulierte Standardklauseln wirken auf manche Kundengruppen abschreckend.
  • Weisen Sie in Angeboten und Verträgen ausdrücklich auf Ihre AGB hin.

Hier erfahren Sie mehr

  • GründerZeiten Nr. 35: Recht und Verträge (PDF) (Servicelink 08-02-01)
  • BMWi: Checkliste Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF) (Servicelink 08-02-02)
  • §§ 305–310 BGB (Servicelink 08-02-03)
  • IHK Siegen: AGB-Merkblatt (PDF) (Servicelink 08-02-04)
  • IHK Frankfurt/M.: Linksammlung „Muster-AGB von A bis Z“ (Servicelink 08-02-05)
  • Jürgen Niebling: Allgemeine Geschäftsbedingungen (15 Euro) (Servicelink 08-02-06)
  • Christina Klein: Wie Sie die AGB für Ihr Unternehmen festlegen (14 Euro) (Servicelink 08-02-07)
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