AGB
Aus Buhl Unternehmerwiki
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Auf den Geschäftspapieren meiner Lieferanten und Dienstleister finde ich oft seitenlange AGB. Ich selber habe immer noch keine. Ist das gefährlich? |
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| Nein, auch ohne Kleingedrucktes sind Sie ein „richtiger“ Unternehmer. Niemand verlangt von Ihnen, sich AGB zuzulegen und zu verwenden. Wenn Sie häufig sehr ähnliche Geschäfte mit Kunden oder Lieferanten machen, bei denen immer wieder die gleichen Vertragsdetails zu regeln sind, können „vorformulierte Vertragsbedingungen“ aber ausgesprochen nützlich sein. |
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AGB haben den Zweck, regelmäßig wiederkehrende Vertragsfragen ein für allemal zu regeln – und zwar nach Möglichkeit zum Vorteil des Verwenders. Außerdem beschleunigen sie Vertragsverhandlungen und sorgen dafür, dass alle wichtigen Zweifelsfragen geklärt sind. Typische AGB-Klauseln enthalten zum Beispiel Bestimmungen über:
Hintergrund: Vertragsdetails, die nicht ausdrücklich einzelvertraglich geregelt sind, fallen unter die allgemeinen Bestimmungen des BGB. Gelingt es nun einem Unternehmer, seine eigenen AGB zum Vertragsbestandteil zu machen, kann er Kosten und Risiken in gewissem Umfang auf seine Geschäftspartner abwälzen. So schafft er sich materielle Vorteile und verbessert seine Ausgangsposition im Streitfall. Ob Sie den AGB eines Geschäftspartners zustimmen oder nicht, bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen. Um die weniger erfahrenen Marktteilnehmer, insbesondere Verbraucher, vor hinterhältigen Klauseln im Kleingedruckten zu schützen, hat der Gesetzgeber vor 30 Jahren das AGB-Gesetz erlassen, dessen Bestimmungen mittlerweile in das BGB Eingang gefunden haben. Die einschlägigen AGB-Paragrafen 305 bis 310 BGB haben den Zweck, die Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB in Verträge zu klären, überraschende oder mehrdeutige Klauseln zu verhindern und „Klauselverbote“ festzulegen. Hier die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:
Übrigens: Wenn beide Seiten AGB verwenden und sich dabei einzelne Klauseln widersprechen, dann gelten wieder die allgemeinen Bestimmungen des BGB. Selbstverständlich können Sie oder Ihr Geschäftspartner den Vertragsschluss auch von einer einvernehmlichen Regelung zum Beispiel der Zahlungs- und Lieferkonditionen abhängig machen. In dem Fall bleibt das Geschäft bis zur endgültigen Einigung in der Schwebe. |
Hier erfahren Sie mehr
- GründerZeiten Nr. 35: Recht und Verträge (PDF) (Servicelink 08-02-01)
- BMWi: Checkliste Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF) (Servicelink 08-02-02)
- §§ 305–310 BGB (Servicelink 08-02-03)
- IHK Siegen: AGB-Merkblatt (PDF) (Servicelink 08-02-04)
- IHK Frankfurt/M.: Linksammlung „Muster-AGB von A bis Z“ (Servicelink 08-02-05)
- Jürgen Niebling: Allgemeine Geschäftsbedingungen (15 Euro) (Servicelink 08-02-06)
- Christina Klein: Wie Sie die AGB für Ihr Unternehmen festlegen (14 Euro) (Servicelink 08-02-07)
